Übergreifende Aufgaben

Altlastensanierung 2023​

Gesamt rund 63,6 Mio. €

Für das übergreifende Finanzcontrolling ist das Fachteam V verantwortlich. Hier werden darüber hinaus sämtliche eingehende Vorgänge zur Nachverfolgung in Datenbanken erfasst. Das reicht von Freistellungsanträgen, Rechnungen und Kostenerstattungsanträgen über Anträge auf finanzielle Zuwendungen im Projekt „Vernässung und Erosion“ bis hin zu Vorgängen, an denen die LAF als Bodenschutzbehörde beteiligt ist.

Die Finanzierung der Altlastensanierung erfolgt mit Bundes- und Landesmitteln. Der Bund hat seinen Anteil in Höhe von einer Mrd. €  im Rahmen eines Generalvertrages als Pauschalsumme dem Land übergeben. Das Land verwaltet das Geld in einem Sondervermögen „Altlastensanierung“.

Die Ausgaben im Zeitraum von 1993 bis 2023 beziffern sich mittlerweile landesweit auf etwa 1,83 Mrd. €. Im Berichtsjahr  2023 flossen insgesamt 63,6 Mio. € in Projekte und Maßnahmen der Altlastensanierung.

Altlastenfreistellung 2023

Altlastenfreistellungen gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz sind generell seit den 1990er Jahren und speziell im Fall der LAF seit dem Jahr 2000 das grundlegende rechtliche Instrument, das Investoren maßgeblich von finanziellen Belastungen aufgrund ordnungsrechtlich notwendiger Sanierungsmaßnahmen von ökologischen Altlasten aus der Zeit vor dem 01.07.1990  befreit.

In intensiver Abstimmung mit der Fachaufsicht der LAF, dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, wurden mit Blick auf die kommenden Jahre und zwecks progressiver und nachhaltiger Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Sachsen-Anhalt das Freistellungsverfahren sowie Details in den Musterbescheiden für Altlastenfreistellungen aktualisiert. Dadurch wurde sichergestellt, dass auch zukünftig Altlastenfreistellungen als Motivator für Investitionen auf belasteten Flächen dienen und gleichzeitig Umweltschäden verringern.

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 28 neue Anträge bei der LAF gestellt. Hierbei handelte es sich zum einen um die Fortführung offener Verfahren von Voreigentümern durch einen neuen Eigentümer und zum anderen um Anträge auf teilweise oder vollständige Übertragung einer bestehenden Altlastenfreistellung des Grundstücksverkäufers. Außerdem wurden Anträge auf Änderung und Ergänzung bereits erteilter Altlastenfreistellungen zur Anpassung von Fristen und Auflagen sowie Erweiterung um zusätzliche Grundstücke gestellt. Im Zuge der Bearbeitung der Anträge aus dem aktuellen Jahr sowie der Vorjahre hat die LAF in 2023 insgesamt 18 Bescheide erlassen bzw. Vereinbarungen geschlossen. Hierbei handelte es sich um 9 Freistellungen durch Bescheide und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sowie um 9 Änderungs- oder Ergänzungsbescheide.

LAF als Bodenschutzbehörde

Seit Inkrafttreten des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes (BodSchAG LSA) im April 2002 ist die Landesanstalt für Altlastenfreistellung zuständige Bodenschutzbehörde in den ökologischen Großprojekten (ÖGP) in Sachsen-Anhalt. Im bodenschutzrechtlichen Vollzug ist die LAF für die Veranlassung, Anordnung, Bewertung und Begleitung von Maßnahmen zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten und in Einzelfällen auch schädlicher Bodenveränderungen sowie als Träger öffentlicher Belange in Genehmigungsverfahren u.a. zuständig.

Im Berichtszeitraum wurde die LAF an insgesamt 310 bodenschutzrechtlichen Verfahren beteiligt.

Einführung der Mantelverordnung und Auswirkungen auf das Handeln der LAF

Am 01.08.2023 ist eine neue Rechtsgrundlage für den Vollzug des Bodenschutzrechtes in Kraft getreten. Die Mantelverordnung beinhaltet im Wesentlichen die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Die Ziele der Mantelverordnung sind vor allem die bundeseinheitliche Harmonisierung der Regeln zum Umgang mit Boden und mineralischen Materialien, die bei Baumaßnahmen anfallen und die Verknüpfung von Abfall- und Bodenschutzrecht. Zudem wurde in der Novellierung der BBodSchV der Anwendungsbereich des Bodenschutzes konkretisiert und signifikant erweitert sowie der Regelungsumfang für den vorsorgenden Bodenschutz erheblich ausgedehnt. Wichtig für den Vollzug sind auch die Ergänzung und Aktualisierung der Prüf- und Vorsorgewerte und der Vorgaben für die Durchführung von Probennahmen und Analytik.

Bereits ab 2022 begann eine intensive Vorbereitung auf das Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens für den Vollzug im Zuständigkeitsbereich der LAF. Es wurden diverse interne und externe Schulungen durchgeführt und verschiedene interne Handlungshilfen erarbeitet, um den Bearbeitern einen Überblick über die wichtigen Aspekte des neuen Regelwerkes zu verschaffen. Zudem erfolgte die Ausarbeitung eines an die neue Rechtsgrundlage angepassten Auflagenkataloges, der seit August 2023 Anwendung findet. Auch bereits gestartete, längerfristige, über den 1. August 2023 hinausgehende Maßnahmen wurden unter Beachtung der verschiedenen Übergangsvorschriften geprüft und die bodenschutzfachlichen Auflagen gegebenenfalls überarbeitet.

Die Ausweitung des Anwendungsbereiches der BBodSchV über die durchwurzelbare Bodenschicht hinaus und die Verzahnung mit dem Abfallrecht wirken besonders in den Bereichen der Zuständigkeit der LAF als Bodenschutzbehörde. Die Anwendung der verschiedenen Ausnahmeregelungen, die in der Mantelverordnung für „räumlich abgegrenzte Industriestandorte mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden“ enthalten sind, eröffnet zum Beispiel bei der Wiederverwendung von Aushubmaterialien am Standort einer Baumaßnahme erweiterte Ermessensspielräume für die Behörden, die zu einer erheblichen Reduzierung der Entsorgungsmengen und damit auch der Baukosten führen können. Um die rechtliche Grundlage für die Anwendung der Ausnahmeregelungen zu schaffen, werden derzeit durch die zuständigen Bearbeiter der LAF die Randbedingungen erarbeitet, nach denen eine Ausweisung der ÖGP als Sonderstandorte im Sinne der Mantelverordnung durchgeführt werden kann. Hierfür ist eine intensive Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Unteren Abfall- und Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erforderlich.

Digitalisierung

2023 wurde weiter an der Digitalisierung der Prozesse und Arbeitsabläufe der LAF gearbeitet. Insbesondere standen zur Vorbereitung der Einführung der E-Akte (VIS-Suite der PDV GmbH) die Aktualisierung der Bestandsführung im Fokus. Hierfür wurde die Datenbankanwendung DB-ALB („ADMIN-Logbuch“) in Eigenleistung auf Basis von Oracle-APEX erstellt. Mit Hilfe dieser Anwendung werden alle wesentlichen Änderungen und Eingaben im EDV-System der LAF erfasst. Weiterhin dient die Anwendung der Bestandsführung über Hard- und Software sowie der hierfür erforderlichen Lizenzen. Zukünftig soll es möglich sein, auf „Knopfdruck“ einen ausreichend genauen Überblick über alle wesentlichen Bestandteile des EDV-Systems der LAF zu erhalten. Die Betreuung, die Fehlerbehebung, die Beschaffungsplanung sowie die Einhaltung der Compliance im Bezug zum EDV-System der LAF wird damit erheblich erleichtert. Alle hierfür Verantwortlichen erhalten einen entsprechenden Zugang und besitzen damit eine einheit-
liche Informationsbasis.

In 2024 soll die Einführung der E-Akte, zunächst für den Geschäftsbereich „Bodenschutz“, abschließend umgesetzt werden. Weitere Aufgabenfelder sind die Erstellung einer technischen IT-Schutzrichtlinie, Erwerb von Windows 11-fähiger neuer Hardware sowie die Vorbereitung der Erweiterung des LAF-eigenen AFM-Systems für die Abbildung und das Controlling weiterer Projekte.